Am Mittwoch dem 03.04. fand ein Termin zwischen Felix Klein, Vorsitzender der ÖH Salzburg, Tobias Neugebauer, Vorsitzender der FV Rechtswissenschaften, und dem Vizerektor für Lehre, dem verantwortlichen Prüfer und dem Leiter der Rechtsabteilung statt. Leider kam dabei keine zufriedenstellende Lösung heraus. Unsere Rechtanwälte überprüfen daher weiterhin das Vorgehen der Universität Salzburg bei der letzten Europarechts-Prüfung kritisch.
Wer bereit ist zum Ablauf der Prüfung Stellung zu beziehen und evtl. auch öffentlich, kann sich an die FV Rechtswissenschaften wenden: fv.jus@oeh-salzburg.at
Von Seiten der Universität wird am 29.04. (15 bis 17 Uhr) ein neuer Prüfungstermin angeboten. Anmeldung ist bis 12.04. möglich. Diese Prüfung wird noch für das Wintersemester 2018/19 gewertet. Falls man bereits für die April-Prüfung angemeldet ist, kann man sich auf die neue Anmeldeoption ummelden. Nur dann wird die Prüfung noch für das Wintersemester gewertet.
WICHTIG: Wer an der Prüfung im April teilnimmt, ist dann nicht mehr beschwert. Das heißt, sollte die Annullierung doch noch aufgehoben werden, zählt nur mehr die Note aus dem zweiten Antritt vom 29.04., auch wenn diese negativ war.
Wir empfinden die Lösung der Universität als ungenügend und lassen unsere Anwälte die Annullierung weiterhin kritisch überprüfen.
Die Studierenden erst wochenlang warten zu lassen und dann zu verlangen, dass sie wegen eines Uni-Fehlers nochmals antreten müssen, ist nicht zufriedenstellend. Viele Studierende müssen arbeiten und haben sich extra Urlaub genommen, um sich auf den Prüfungstermin vorzubereiten. Sie jetzt alle an den Start zurückzuwerfen ist keine faire Lösung.
Wer auf Grund der annullierten Prüfung ein zusätzliches Toleranzsemester bei Familienbeihilfe und Stipdneium benötigt, hat zwei Optionen:
a) Verlängerungssemester aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses gem. § 19 (2) Z 3 StudFG
b) Zusatzsemester aufgrund einer außergewöhnlichen Studienbelastung (Studienverzögerung liegt im Bereich der Bildungseinrichtung) gem. § 19 (6) Z 1 StudFG
In beiden Fällen muss die Verlängerung am Ende der Anspruchsdauer für den 2. Abschnitt mittels Formular SB2 beantragt und ein Sammelzeugnis über alle abgelegten Prüfungen (inklusive negativer Noten!) vorgelegt werden.
Bei a) ist noch eine Erklärung des/r Studierenden erforderlich, worum es sich bei dem unvorhergesehenen Ereignis handelt und falls vorhanden mittels Belegen nachzuweisen.
Bei b) wird zusätzlich eine Stellungnahme vom Studiendekan oder dem Leiter der Ausbildungseinrichtung zur Studienverzögerung benötigt. Diese Bestätigung wird in diesem Fall vom Leiter der Rechtsabteilung ausgestellt. Diesen könnt ihr unter jakob.hubauer@sbg.ac.at erreichen. Außerdem wird geprüft, ob der wichtige Grund die Hauptursache für die Studienzeitüberschreitung war und ob der Studienabschnitt innerhalb des Zusatzsemesters abgeschlossen werden kann.
Beide Wege sind auch möglich, wenn ihr zwar kein zusätzliches Toleranzsemester benötigt, aber nicht auf die nötige Anzahl der ECTS im Leistungsnachweis für Familienbeihilfe oder Stipendium kommt.
Bei Fragen und Unterstützung bei der Kommunikation mit Finanzamt oder Stipendienstelle könnt ihr euch jederzeit an unser ÖH Beratungszentrum wenden.