COVID-19-Hochschulgesetz, BGBl. I Nr. 23/2020
§ 3 Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit COVID-19 im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Unterrichtswesens oder der Versorgungssicherheit durchgeführt werden, können für Studien an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen im Ausmaß von 4 ECTS-Anrechnungspunkten pro Monat
1. als frei zu wählende Lehrveranstaltungen, sofern diese im Curriculum vorgesehen sind, oder
2. für gemäß § 31 Abs. 3 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen, oder
3. als Praktika, soweit diese Tätigkeiten den im Curriculum geforderten Praktika vergleichbar sind, anerkannt werden.
Für entsprechende Anträge findet ihr das Formular hier: Formular COVID Ersatz ECTS
Das Formular für die Anrechnung wird beim Prüfungsreferat der jeweiligen Fakultätsbüros eingereicht.
Da die gesetzliche Regelung sehr unklar ist, hat der VR für Lehre und Studium folgende Detailregelungen festgelegt:
- Anerkannt werden verlängerter Zivil- und Präsenzdienst und Milizdienst, da reicht eine allgemeine Bestätigung, Einberufungsbefehl, usw.
- Anerkannt werden sonst nur Tätigkeiten, die im Rahmen einer Organisation oder einer Firma im Zusammenhang mit COVID erbracht wurden, zB Rotes Kreuz, Caritas, diverse Hilfsdienste, Post, aber auch Spar, Billa usw., aber keine privaten Tätigkeiten wie zB Einkaufen für die alte Nachbarin oder allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten
- Die Bestätigungen darüber haben das Ausmaß der Tätigkeit in Stunden und Tagen anzugeben
- Anerkannt wird entsprechend dem Ausmaß der Tätigkeiten, 4 ECTS gibt es nur, wenn ungefähr 100 Stunden im Monat erreicht wurden, ansonsten dementsprechend weniger
- Bei einer beantragten Anerkennung für Praktika ist notfalls durch den Cuko-Vorsitzenden zu klären, ob die Tätigkeit für das Praktikum entsprechend einschlägig ist.