Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (inkludiert die Prüfungsfragen) und in die Prüfungsprotokolle ist zu gewähren, wenn man dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt (§ 79 Abs 5 UG 2002).
Diese Unterlagen dürfen vervielfältigt werden (§ 79 Abs 5 UG 2002). Das heißt, das Abschreiben, mit dem Handy abfotografieren oder klassische kopieren der Prüfungsbögen mit Fragen und Antworten ist zulässig.
Ausgenommen vom Recht auf Vervielfältigung sind nur Multiple-Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten (§ 79 Abs 5 UG 2002).
Sollten in einer Prüfung unterschiedliche Frage-Formate verwendet werden, so dürfen trotzdem alle Fragen, außer eben Multiple-Choice, vervielfältigt werden.
Bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen wie Vorlesung (VO) und Vorlesung mit Übung (VU) erfolgt die Beurteilung aufgrund einer einzigen schriftlichen oder mündlichen Prüfung am Ende der Lehrveranstaltung (§ 14 Abs 2 Satzung).
Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (z.B. SE, PS) muss die gesamte Lehrveranstaltung wiederholt werden, da die Beurteilung auf Grund mehrerer Terilleistungen während der Lehrveranstaltung erfolgt (§ 14 Abs 1 Satzung).
Müsst ihr eine Prüfung mündlich ablegen, könnt ihr gerne Freund*innen mitnehmen, denn diese sind grundsätzlich öffentlich (§ 79 Abs 2 UG 2002). Sollte der Raum das nicht zulassen, lasst ihr einfach die Türe offen, damit eure Begleitung von außen eure erfolgreiche Prüfung mitverfolgen kann.
Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben und negative Beurteilungen sind zu begründen (§ 79 Abs 2 UG 2002).
Eine Abmeldung ist notwendig, wenn doch nicht mitgeschrieben werden kann. Erfolgt die Abmeldung nicht rechtzeitig, ist die Ablegung dieser Prüfung frühestens wieder nach 40 Tagen möglich (Ausnahme: wenn man durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war) (§ 15 Abs 7 Satzung).
Eine Abmeldung hat bei Lehrveranstaltungsprüfungen bis 48 Stunden, bei anderen Prüfungen bis eine Woche vor dem Prüfungszeitpunkt zu erfolgen (§ 15 Abs 6 Satzung).
Seid ihr angemeldet, nehmt aber an einer Prüfung nicht teil, ist dies nicht als negativer Prüfungsantritt zu werten!
Das Ergebnis eurer Prüfung ist euch spätestens vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung mitzuteilen (§ 74 Abs 4 UG 2002). Das gilt natürlich auch in den Ferien.
Habt ihr nach vier Wochen immer noch keine Beurteilung erhalten, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Ersatzvornahme gemäß § 47 UG 2002.
Vor Beginn jedes Semesters ist in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. (§ 76 Abs 2 UG 2002)
Was genau und wie abgeprüft wird darf also nicht erst kurz vor der Prüfung bekanntgegeben oder geändert werden. Die Durchführung der Prüfung hat so zu erfolgen, wie dies im Curriculum vorgesehen ist.
Prüfungstermine müssen für den Anfang, die Mitte und das Ende jedes Semesters angesetzt werden (§ 59 Abs 3 UG 2002). Zusatztermine sind immer möglich.
Wann eine Prüfung stattfindet, muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin bekanntgegeben werden (§ 15 Abs 3 Satzung), mit einer Anmeldefrist von mindestens einer Woche (§ 15 Abs 4 Satzung) . Das gilt auch für Wiederholungstermine!
Ein Abweichender Prüfungsmodus ist bei Personen mit Behinderung immer möglich (§ 59 Abs 12 UG 2002).
Generell ist kein Rechtsmittel gegen die Beurteilung zulässig. Nur wenn schwere Mängel bei der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung vorliegen, könnt ihr innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung an den Vizerektor für Lehre stellen (§ 79 Abs 1 UG 2002).
Die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) sind den Studierenden auszuhändigen oder mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren (§ 79 Abs 3 UG 2002).
Macht eh niemand von uns. Sollten aber zufällig Mal die Lernunterlagen ("Schummelunterlagen") am Platz vergessen und von der Aufsicht entdeckt werden, ist das nicht gleich das Ende der Prüfung!
Während in so einem Fall die "Schummelunterlagen" sichergestellt werden können (wegnehmen, kopieren, fotografieren), dürfen die Prüfungsunterlagen nicht eingezogen werden. Die Prüfung darf also regulär fortgesetzt werden und die Hilfsmittel müssen nach der Prüfung zurückgegeben werden (z.B. Handy u.ä.).
Es ist jedoch zulässig, auf dem Prüfungsbogen zu vermerken, dass unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder ein neues Papier auszugeben.
Bei der Beurteilung der Prüfung ist dann zu überprüfen, ob die "Schummelunterlagen" für die gestellten Aufgaben wirklich relevant waren und tatsächlich benutzt wurden. Das bloße Mitführen oder Versuch zu schwindeln zählen nicht als Erschleichung einer Beurteilung.
Der "schummelfreie" Teil ist dann zu beurteilen. Reicht dieser für eine positive Note, so gilt die Prüfung trotzdem als bestanden.
Steht fest, dass geschummelt wurde, aber der Umfang ist unklar, so muss der/die Ertappte die Korrektheit der Leistung beweisen. Kann nicht bewiesen werden, dass nur so ein kleiner Teil der Prüfungsleistung erschummelt wurde, dass eine negative Benotung nicht gerechtfertigt erscheint, ist die Prüfung negativ zu beurteilen.
Negativ beurteilte Prüfungen können dreimal wiederholt werden (§ 77 Abs 2 UG 2002). Die dritte Wiederholung ist auf jeden Fall kommissionell abzulegen (mündlich vor einer Kommission) (§ 77 Abs 3 UG 2002). Auf Antrag kann man auch schon die zweite Wiederholung kommissionell ablegen (§ 77 Abs 3 UG 2002).
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind dagegen gesamt zu wiederholen (§ 14 Abs 1 Satzung).
Praktika im Rahmen pädagogisch-praktischer Studien dürfen bei negativer Beurteilung einmal wiederholt werden (§ 77 Abs 4 UG 2002).
Positiv beurteilte Prüfungen können bis zwölf Monate nach der Ablegung einmal wiederholt werden (§ 77 Abs 1 UG 2002). Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig (§ 77 Abs 1 UG 2002).