Ein Studierendenheim muss (gesetzlich festgelegt) eine Heimvertretung haben, die Bewohner_innen wählen diese jährlich. Erkundige dich, ob es bei dir eine Heimvertretung gibt; sie kann dir bei Problemen im Heim helfen.
- Der Heimträger muss die Heimvertretung über alle das Heimleben betreffenden Angelegenheiten informieren und die Vertretung hat bei vielen Angelegenheiten ein Mitspracherecht.
- Die Heimvertretung macht die Heimordnung und hat ein Anhörungsrecht beim Heimstatut.
- Die Heimvertretung hat ein Anhörungsrecht bei der Festlegung des Heimpreises und Einsicht in die Kalkulation des Benützungsentgeltes.
Heimvertretung in vier Punkten erklärt:
- das Studentenheimgesetz ist der bundesrechtliche Rahmen für Studierendenheime
- das Studentenheimgesetz sieht eine Heimvertretung, wodurch studentische Heimbewohner*innen als Interessensvertretung auftreten können
- Um eine Heimvertretung einzurichten braucht es ein Regelwerk für diese Heimvertretung --> der Gesetzgeber nennt dieses Regelwerk "Heimvertretungsordnung"
- Die Heimvertretungsordnung wird von der Heimvertretung selbst ausgearbeitet und beschlossen. Auf dieser Seite findest du eine Vorlage
Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Studentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.
Ein Studierendenheim muss (gesetzlich festgelegt) eine Heimvertretung haben gem. §8 Abs. 2
Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen.
Alle gesetzlichen Bestimmungen werden im Studentenheimgesetz geregelt. Das Studentenheimgesetz klärt über die Rechte und Pflichten von Studierendenheimen auf und regelt zudem die Einrichtung der Heimvertretung.
Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Studentenheime eines Studentenheimbetreibers wählen für eine Dauer von höchstens zwei Jahren einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Studentenheimbetreibers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Studentenheimjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Heimvertretung
§7. (1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) In Studentenheimen mit nicht mehr als 30 Heimplätzen kann der Studentenheimbetreiber die Einrichtung einer Heimvertretung durch die Heimbewohner untersagen. Der Studentenheimbetreiber hat auf der Website des Studentenheims darüber zu informieren, dass es in dem Studentenheim keine Heimvertretung gibt.
(3) Die Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der insbesondere zu regeln sind:
- die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung;
- der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;
- das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts; das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
- die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
- die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;
- die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Stellung von Anträgen, der Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen.
(4) Der Studentenheimbetreiber hat (ausgenommen im Fall des Abs. 2) die Einrichtung und die Tätigkeit der Heimvertretung zu unterstützen, indem er
- die Heimbewohner über die Möglichkeit der Wahl einer Heimvertretung informiert;
- der Heimvertretung nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, jedenfalls aber geeignete Einrichtungen zur Verwahrung von Unterlagen zur Verfügung stellt.
(5) Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Studentenheime eines Studentenheimbetreibers wählen für eine Dauer von höchstens zwei Jahren einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Diese müssen Bewohner eines Studentenheimes des jeweiligen Studentenheimbetreibers und ordentliche Studierende sein. Die Wahl hat nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Studentenheimjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen. Gewählt ist jene Person, auf die die absolute Mehrheit der Stimmen aller Vorsitzenden entfällt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Rechte und Aufgaben der Heimvertretung
§8. (1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Studentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.
Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Heimvertretungsordnung (Vorlage hier downloadbar);
- Ausübung der im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechte;
- Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes gemeinnütziger Studentenheime maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen (zumindest einmal jährlich);
- Mitwirkung an der Erlassung des Heimstatuts;
- Wahrnehmung der ihr durch das Heimstatut übertragenen Aufgaben;
- Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts;
- Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.
(2) Ist in einem Studentenheim spätestens zwei Monate nach Beginn des Studentenheimjahres keine Heimvertretung eingerichtet, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung vorgesehen ist, ohne diese vornehmen. Bei Gefahr in Verzug sowie im Fall des § 7 Abs. 2 ist der Studentenheimbetreiber auch vor Ablauf des ersten Monats berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Das Anhörungsrecht der Ombudsstelle für Studierende gemäß § 12 Abs. 2 wird davon nicht berührt.
(3) Der Studentenheimbetreiber hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.
(4) Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Studentenheimbetreibers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.
(5) Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 5 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Studentenheimbetreiber sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und, sofern es sich um einen gemeinnützigen Studentenheimbetreiber handelt, in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Studentenheimbetreibers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 4.
(6) Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 31 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014) anzuwenden:
(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. (Berechnung pro Semester, Berechnungsintervalle ändern sich. Bitte unbedingt mit der Stipendienstelle oder im ÖH Beratungszentrum nachfragen wie viele Semester Aktivität zu einem Semester Verlängerung führen!)
(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß: Z4. für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um je zwei ECTS-Anrechnungspunkte.
Heimstatut
§15. (1) Für jedes Studentenheim ist vom Studentenheimbetreiber im Einvernehmen mit der Heimvertretung, sofern eine solche eingerichtet ist, ein Heimstatut zu erlassen und auf der Website des Studentenheimbetreibers zu veröffentlichen. Stimmt die Heimvertretung dem Heimstatut oder der Änderung des Heimstatuts nicht zu, ist der Schlichter (§ 18) damit zu befassen. Kommt trotz Vermittlung durch den Schlichter keine Einigung zustande, kann der Studentenheimbetreiber das Heimstatut auch ohne Einvernehmen mit der Heimvertretung erlassen.
(2) Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
- Angaben über den Studentenheimbetreiber und den Widmungszweck;
- Grundsätze für die Heimverwaltung;
- Regelungen für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;
- Regelungen für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze (einschließlich eines allfälligen Mitspracherechts der Heimvertretung bei der Vergabe von Einzelzimmern), Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind;
- Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen;
- Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten;
- Unter Beachtung der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Regelungen für
- die Benützung der vom Studentenheimbetreiber als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
- die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;
- Festlegung des Beginns und des Endes der 12-monatigen Vertragsdauer (Studentenheimjahr) gemäß § 5a Abs. 1 und des jeweiligen Semesterendes gemäß § 12 Abs. 3;
- Zahlungsmodalitäten für das Benützungsentgelt und eine allfällige Kaution, einschließlich der allfälligen Festlegung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
(3) Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts bedürfen der Einvernehmensherstellung mit der Heimvertretung. Bei Nichteinigung ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Sie werden, sofern nicht der Studentenheimbetreiber und die Heimvertretung einen früheren Zeitpunkt vereinbaren, mit Beginn des übernächsten Studentenheimjahres wirksam. Eine Änderung des Heimstatuts ist den Heimbewohnern vom Studentenheimbetreiber rechtzeitig vor Vertragsverlängerung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Betreibt ein Studentenheimbetreiber mehrere Studentenheime, kann für diese ein gemeinsames Heimstatut verfasst werden. Das Zustimmungsrecht wird in diesem Fall vom Sprecher der Heimvertretungen, sofern ein solcher gewählt ist, andernfalls von einem dazu von den Vorsitzenden der betreffenden Heimvertretungen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Zusätzlich können heimspezifische Regelungen und Angaben in einem Anhang zum gemeinsamen Heimstatut festgehalten werden.
Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen.
Zusätzlich gilt:
Studentenheime eines Studentenheimbetreibers (also mehrere Heime einers Betreibers) wählen untereinander eine*n Sprecher*in gem. §7 Abs. 5
Die Vorsitzenden der Heimvertretungen der Studentenheime eines Studentenheimbetreibers wählen für eine Dauer von höchstens zwei Jahren einen Sprecher der Heimvertretungen und einen Stellvertreter. Die Wahl hat nach Möglichkeit in den ersten drei Monaten des Studentenheimjahres in einer Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen zu erfolgen.
Die Heimvertretungsordnung regelt die Angelegenheiten der Heimvertretung (zB. wie wird gewählt, wann wird gewählt, wie funktioniert der Rücktritt, etc. ). Die Heimvertretungsordnung wird von der Heimvertretung selbst erstellt und beschlossen
Das Heimstatut regelt die Angelegenheiten im Studierendenheim (wer darf die Küche nutzen, wie sind die Regeln im Aufenthaltsraum). Das Studierendenheim gibt das Heimstatut im Einvernehmen mit der Heimvertretung vor.
Beherbergungsbetrieb während der lehrveranstaltungsfreien Zeit
§ 10. (1) Ein Studentenheim kann während der lehrveranstaltungsfreien Zeit auch ganz oder teilweise als Beherbergungsbetrieb geführt werden. Allfällige andere Rechtsvorschriften für Beherbergungsbetriebe werden hiervon nicht berührt.
(5) Der Studentenheimbetreiber ist verpflichtet, Heimbewohnern, die nachweislich auf Grund ihres Studiums während der lehrveranstaltungsfreien Zeit am Studienort verbleiben müssen, einen Heimplatz zur Verfügung zu stellen.
Kaution und unwirksame Vertragsklauseln
§ 14. (1) Der Studentenheimbetreiber kann für die ihm aus dem Benützungsvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Heimbewohner eine Kaution verlangen, die die Höhe des zweifachen Benützungsentgelts (= Heim Miete) nicht überschreiten darf.
§8. (1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Studentenheimbetreiber und gegenüber anderen Heimbewohnern.
Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Heimvertretungsordnung;
- Ausübung der im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechte;
- Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes gemeinnütziger Studentenheime maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen (zumindest einmal jährlich);
- Mitwirkung an der Erlassung des Heimstatuts;
- Wahrnehmung der ihr durch das Heimstatut übertragenen Aufgaben;
- Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts;
- Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.
§ 7. (1) Die Heimbewohner eines Studentenheimes haben aus allen Heimbewohnern eine Heimvertretung und deren Vorsitzenden für eine Dauer von höchstens zwei Jahren zu wählen. Sie hat mindestens drei Personen zu umfassen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Dauer der Amtszeit des Heimsprechers wird in der Heimvertretungsordnung festgesetzt.
§ 7. (3) Die Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der insbesondere zu regeln sind:
2.der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;
Die Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der solche Angelegenheiten definiert werden.
Die Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der solche Angelegenheiten definiert werden. Ferner es nicht weiter definiert wird zählt das in der Heimvertretungsordnung festgelegte Wahl-Intervall (üblicherweise 1 Jahr).
Die Wahlmodalitäten sind inder Heimvertretungsordnung selbst zu beschließen.
§7. (3) Die Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der insbesondere zu regeln sind:
3.das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts; das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
Der Heimträger hat dich bei der Organisatin einer Heimvertretung zu unterstützen:
§7 (4) Der Studentenheimbetreiber hat die Einrichtung und die Tätigkeit der Heimvertretung zu unterstützen, indem er
- die Heimbewohner über die Möglichkeit der Wahl einer Heimvertretung informiert;
- der Heimvertretung nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, jedenfalls aber geeignete Einrichtungen zur Verwahrung von Unterlagen zur Verfügung stellt.
Du kannst dir auf dieser Seite eine Muster Heimvertretungsordnung herunterladen und nach dieser Vorlage durch Beschlussfassung eine Heimvertretung einrichten. Wenn du individuelle Unterstützung brauchst, kannst du dich beim Sachbearbeiter für Studierendenheime im Sozialreferat der Bundes-ÖH melden.
Nach den Wahlen ist der Heimträger zu informieren.
- gem. Studentenheimgesetz (Bundesrecht): nein.
- gem. Heimstatut: eventuell.
Die Heimvertretung hat aber Verhandlungsspielraum (§8 Abs. 4 Mitwirkung an der Erlassung des Heimstatuts) im Heimstatut des eigenen Studierendenheimes. Ein Raum für die Heimvertretung kann zB. per Heimstatut erwirkt werden.
Die Heimvertretungsordnung muss lt. Bundesgesetz beschlossen werden. Die inhaltliche Gestaltung obliegt der Heimvertretung, der Gesetzgeber regelt aber welche Punkte "insbesondere" zu regeln sind. Das bedeutet, diese Punkte sind unbedingt zu regeln, alles andere ist optional. Du kannst auf dieser Seite eine kommentierte Muster-Heimvertretungsordnung runterladen.
§7. (3) Die Heimvertretung hat eine Heimvertretungsordnung zu beschließen, in der insbesondere zu regeln sind:
- die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung;
- der Beginn und die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder der Heimvertretung;
- das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts; das Verfahren zur Wahl des Vorsitzenden sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
- die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
- die Befugnisse des Vorsitzenden und eines allfälligen Stellvertreters; dem Vorsitzenden obliegen jedenfalls die Vertretung nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;
- die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Stellung von Anträgen, der Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen.
Die Heimvertretungsordnung wird von der Heimvertretung selbst beschlossen. Du kannst auf dieser Seite eine kommentierte Muster-Heimvertretungsordnung runerladen.
Wenn nicht weiter in der Heimordnung geregelt - keine. Es gibt keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Generalschlüssel.
Zugeständnisse und Hilfestellungen im Heim werden auf 2 Ebenen geregelt: (1) im Heimstatut (individuell) und im (2) Studentenheimgesetz (Bundesrecht).
Folgende Zugeständnisse sind österreichweit im Bundesrecht festgelegt:
- §8. (3) Der Studentenheimbetreiber hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.
- Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes gemeinnütziger Studentenheime maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen (zumindest einmal jährlich); gem. §8. (1) lit 3.
- Anhörungsrecht bei einer Kündigung eines Heimbewohners/einer Heimbewohnerin gem. §12. (1-2)
- Allfällige Änderungen des Heimstatuts bedürfen der Einvernehmensherstellung mit der Heimvertretung gem. §15. (1,3Für die
- Vorsitzenden der Heimvertretungen und deren Stellvertreter, die Sprecher der Heimvertretungen sowie für Studierendenvertreter nach dem HSG 2014, die diese Funktion zwei Jahre ausgeübt haben, ist der Benützungsvertrag um jeweils ein Semester für je zwei Jahre Tätigkeit über die eineinhalbfache Studiendauer hinaus zu verlängern gem. §5a (8).
Darüberhinaus können im Heimstatut weitere Hilfestellungen und Zugeständnisse festgelegt sein!
Nicht unbedingt - Denn mit nur 70 Cent genießen alle Mitglieder der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) bei der Generali Versicherungs AG eine umfassende Unfall- und Haftpflichtversicherung, die (fast) alle Eventualitäten abdeckt.
Hier findest du alle Infos (allgemein) und hier findest du die Polizze im Detail.
Die Polizze beinhaltet Unfall- und Haftpflichtversicherung in den Studierendenhäusern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und allen übrigen Studierendenheimen nach dem Studentenheimgesetz. Bitte im Schadensfall direkt die Generali Versicherung kontaktieren, alle Infos zum vorgehen beim Schadensfall können hier nachgelesen werden.
Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
§15 (2) lit 7b:
Unter Beachtung der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Regelungen für
1) die Benützung der vom Studentenheimbetreiber als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
2) die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;
Du kannst bei deiner ÖH um eine Förderung anfragen. Studierendenvertreter*innen, die an der Uni Salzburg studieren, können unter meine.oeh-salzburg.at einen Antrag auf "Heimförderung" stellen. Dieser Fonds ist für Ausgaben zum Wohle des Heimlebens/der Heimvertretung eingerichtet.
Diese Angelegenheit ist im Heimstatut zu regeln.
Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
§15 (2) lit 7b:
Unter Beachtung der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Regelungen für
1) die Benützung der vom Studentenheimbetreiber als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
2) die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;
Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
§15 (2) lit 7b:
Unter Beachtung der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften Regelungen für
1) die Benützung der vom Studentenheimbetreiber als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
2) die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;