Kenne deine Rechte bei Prüfungen!
Das gilt es bei Prüfungen allgemein zu beachten…
Gesetzlich gilt für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges (z.B. Vorlesungen, VUs) durchgeführt werden, dass zumindest Prüfungstermine am Beginn, in der Mitte und am Ende des Semesters angeboten werden. Bei der Festlegung dieser Termine ist gemäß Satzung darauf zu achten, dass die Prüfungstermine zeitlich so gestaffelt sind, dass zwischen Notenbekanntgabe der vorhergehenden Prüfung und dem nächstfolgenden Prüfungstermin zumindest 14 Tage liegen. Zusätzliche Prüfungstermine dürfen auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden.
Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erfolgt die Beurteilung nicht auf Basis eines einzigen Prüfungsvorganges am Ende der Lehrveranstaltung, sondern aufgrund mehrerer Teilleistungen der Teilnehmer*innen während der Lehrveranstaltung. Art und Ausmaß der zu erbringenden Beiträge, deren Gewichtung zueinander und das Ausmaß der Anwesenheitspflicht (zwischen 70% und 90%) werden von der LV-Leitung festgelegt.
Prüfungstermine müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin bekanntgegeben werden und die Studierenden mindestens eine Woche Zeit haben, sich zum Prüfungstermin anzumelden.
Eine Abmeldung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist bis zu 48 Stunden, eine Abmeldung von anderen Prüfungen (z.B. Abschlussprüfungen, Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen, …) bis zu einer Woche vor Prüfungszeitpunkt ohne Angabe von Gründen möglich. Erscheinen Studierende ohne Abmeldung und wenn sie nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis verhindert gewesen sind, nicht zu einer Prüfung, so ist die Ablegung dieser Prüfung frühestens nach 40 Kalendertagen wieder möglich.
Für die Wiederholung von negativ beurteilten Prüfungen gilt folgende Regelung: Negativ beurteilte Prüfungen können dreimal wiederholt werden, wobei die dritte Wiederholung einer Prüfung kommissionell abzuhalten ist. Auf Antrag der Studierenden kann auch die zweite Wiederholung bereits kommissionell abgelegt werden.
Studierenden ist es auch möglich, positiv beurteilte Prüfungen bis zu zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des Studiums bzw. des Studienabschnitts einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
Prüfungsnoten sind laut dem Universitätsgesetz unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. In Einzelfällen kann es auch länger dauern, da es grundsätzlich keine Sanktionen bei Nichteinhaltung der Beurteilungsfrist gibt - sollte dies auftreten, melde dich aber auf jeden Fall bei uns, damit du die Zeugnisse deiner Prüfungen innerhalb der Zeit ausgestellt bekommst, wie es dir zusteht!
Grundsätzlich gilt, dass gegen die Beurteilung einer Prüfung kein Rechtsmittel zulässig ist. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung jedoch einen schweren Mangel aufweist, kann das Vizerektorat für Lehre die Prüfung auf Antrag des*der Studierenden aufheben, wobei der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und der schwere Mangel nachzuweisen ist. Wird die Prüfung aufgehoben, so wird dieser Prüfungstermin nicht der maximal zulässigen Zahl an Prüfungsantritten angerechnet. Wenn in eurer Prüfung ein schwerer Mangel aufgetreten ist, dann meldet euch auch immer sehr gerne bei uns - wir unterstützen euch gerne!
Mündliche Prüfungen sind gemäß Satzung der Uni Salzburg grundsätzlich öffentlich. Der/die Prüfer*in ist jedoch berechtigt, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind dem*der Studierenden die Gründe zu erläutern.
Die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) müssen mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden. Wenn von Studierenden die Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle verlangt wird, so ist dies in diesem Zeitraum möglich. Die Beurteilungsunterlagen umfassen dabei auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen.
Wichtig: Studierende sind berechtigt, diese Unterlagen zu fotografieren und zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind nur Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
Studierende eines Bachelorstudiums, die bereits mindestens 90 Prozent der geforderten ECTS-Anrechnungspunkte in ihrem Studium absolviert haben, sind berechtigt, Lehrveranstaltungen und Prüfungen des darauf aufbauenden Masterstudiums im Höchstausmaß von 15 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren. Es können nur Lehrveranstaltungen gewählt werden, für die keine besonderen Voraussetzungen festgelegt sind.
Sonderbestimmungen bei Online-Prüfungen
Grundsätzlich gilt, dass Voraussetzung für die Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg das Einverständnis der jeweiligen Prüfer*innen und der Studierenden ist. Es besteht also grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ablegung einer Prüfung auf elektronischem Weg. Für das aktuelle Sommersemester gilt jedoch: Alle Studierenden haben die Möglichkeit, sämtliche Lven - mit Ausnahme von denen, die das ganze Sommersemester in Präsenz waren (etwa LVen im Labor) - online abzuschließen. Prüfungen in Präsenz sind nur als zusätzliche Option anzubieten.
Allgemein gilt. dass eine geeignete technische Infrastruktur auf Seiten der Prüfer*innen und der Studierenden vorhanden sein muss ebenso wie zu Beginn der Online-Prüfung die Prüfung der Identität der Studierenden zu erfolgen hat. Die konkrete Form der Identitätsfeststellung (z.B. Studierendenausweis in die Kamera halten) ist von den Prüfer*innen festzulegen. Mit der Stellung der ersten Prüfungsfrage bzw. mit der Kenntnisnahme der Prüfungsaufgaben ist der Prüfungsantritt zu zählen und auf die Gesamtzahl der zulässigen Wiederholungen anzurechnen. Daneben können technische und/oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung vorgesehen werden (siehe Frage weiter unten).
Bei Online-Prüfungen gelten dieselben Regelungen in Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung bzw. -abmeldung wie für Prüfungen allgemein. Auch bleibt das Recht von Studierenden mit Behinderungen auf eine abweichende Prüfungsmethode bestehen. Für Online-Prüfungen gilt in Zusammenhang mit der Information der Studierenden: Bis spätestens bis zum Beginn der Anmeldung zur Prüfung haben die Prüfer*innen über die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Prüfung zu informieren.
Ja, auch in Online-Prüfungen ist Prüfungseinsicht zu gewähren, wenn Studierende dies beantragen. Diese Einsicht kann auch online erfolgen. Ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. In diese ist auf andere Weise Einsicht zu gewähren, die eine Vervielfältigung ausschließt.
Welche Hilfsmittel bei den einzelnen Prüfungen verwendet dürfen, darüber sind die Studierenden rechtzeitig zu informieren ebenso wie sie darauf hinzuweisen sind, dass darüber hinaus keine weiteren Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Werden unerlaubte Hilfsmittel verwendet, so ist die Prüfung abzubrechen und auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte anzurechnen. Wird die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bzw. nicht eigenständige Erbringung der Prüfungsleistung erst nach dem Ende der Prüfung festgestellt, ist die Prüfung negativ zu beurteilen, wenn eventuell korrekt erbrachte Prüfungsteile für eine positive Beurteilung nicht ausreichen.
Wenn es während einer Online-Prüfung zu technischen Problemen (Übertragungsunterbrechungen, Video-/Audio-Ausfälle, etc.) kommt, so hat die/der Prüfer*in zu entscheiden, ob die Prüfung – gegebenenfalls nach einer kurzen Unterbrechung – weitergeführt werden kann oder diese abzubrechen ist. Bei mündlichen Online-Prüfungen sind aufgrund von technischen Problemen abgebrochene Prüfung innerhalb eine Woche fortzusetzen, wobei die bis zum Abbruch erbrachten Leistungen in die Beurteilung der Prüfung mit einzubeziehen sind und vor dem Prüfungsabbruch gestellte und noch nicht beantwortete Fragen sind nicht mehr zu verwenden. Bei schriftlichen Online-Prüfungen sind die Prüfungen zur Gänze neu durchzuführen, wenn es aufgrund von technischen Problemen zum Abbruch gekommen ist.
Zur Überprüfung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierenden sind Prüfer*innen berechtigt:
- einen Kameraschwenk durch den Aufenthaltsraum der/des Studierenden jederzeit vor und während der Prüfung zu verlangen;
- anzuordnen, dass bestimmte Gegenstände, die als unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden könnten oder solche darstellen, aus dem Aufenthaltsraum der oder des Studierenden entfernt werden;
- zu verlangen, dass die Hände der/des Studierenden von der Kamera erfasst werden;
- anzuordnen, dass die/der Studierende jederzeit vor und während der Prüfung Einblick auf die Oberfläche des verwendeten elektronischen Geräts (z.B. durch Bildschirmfreigabe, eine zweite Kamera oder einen Spiegel) zu gewähren hat;
- zu verlangen, dass für die Beantwortung einer gestellten Frage die Kopfhörer eines gegebenenfalls verwendeten Headsets abgenommen werden.
Wenn diese Maßnahmen ergriffen werden, dann dürfen diese nicht zu Lasten der Prüfungszeit durchgeführt werden.
Spezielle Regelungen zu mündlichen Online-Prüfungen:
Ja, mündliche Prüfungen sind auch online prinzipiell öffentlich, sodass die Teilnahme weiterer Personen als Zuhörer*innen möglich ist. Aus organisatorischen Gründen ist es jedoch notwendig, dass sich diese Personen vorab bei der/dem Prüfer*in anmelden ebenso wie die Zahl an teilnehmenden Personen aus technischen Gründen beschränkt werden kann. Jedenfalls hat die zur Prüfung antretende Person das Recht, zumindest eine weitere Person beizuziehen, wobei auf jeden Fall darauf zu achten ist, dass die Mikrofon- und Kamerafunktion der Zuhörer*innen zu deaktivieren sind.
Bei einer mündlichen Online-Prüfung ist Hard- und Software zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
- während des gesamten Prüfungsverlaufes müssen die wechselseitige Hörbarkeit und Sichtbarkeit gegeben sein;
- die Stimme, die Mimik und die Gestik aller Teilnehmer*innen an der Videokonferenz müssen realitätsgetreu wahrnehmbar sein.
- Die/der Prüfer*in entscheidet über die Zulässigkeit eines bestimmten Hard- und Softwaresystems, versendet die Einladung zur Videokonferenz und startet diese.
Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen ist es auch zulässig, dass die/der Studierende sowie zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission analog zu einer Präsenzprüfung an der Universität anwesend und die anderen Mitglieder der Prüfungskommission über das Videokonferenzsystem zugeschaltet sind.
Dabei gilt: Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der/dem Studierenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, so sind die Gründe dafür zu erläutern. Bei kommissionellen Prüfungen sind dazu für die abschließende Beratung der Kommission die/der Studierende sowie weitere Personen vorübergehend von der Videokonferenz wegzuschalten, und anschließend für die Verkündung des Ergebnisses wieder zuzuschalten. Sofern eine Wieder-Zuschaltung nicht möglich ist, ist das Ergebnis der Prüfung der oder dem Studierenden unmittelbar über eine andere geeignete Methode (z.B. per E-Mail oder Telefon) bekanntzugeben.
Verwendete Rechtsquellen:
Die aktuell geltende Verordnung des Rektorates und des Senates zu elektronischen Prüfungen findest du hier
Daneben sind insbesondere die Bestimmungen in den Paragraphen 10 bis 21 der Satzung der Uni Salzburg relevant.
Daneben sind mehrere allgemeine Regelungen von Prüfungen auch im Universitätsgesetz 2002 geregelt.
Fragen oder Probleme?
Wenn Fragen oder Probleme bei euren Prüfungen auftreten, ihr nicht fair behandelt wurdet oder die Regeln nicht eingehalten wurden, dann kontaktiert uns als ÖH gerne jederzeit - entweder eure StV oder uns in der Universitätsvertretung! Wir sind für euch und eure Anliegen da!